Dienstag, Oktober 31, 2006

Behandlungsschweigepflicht

In einem sehr gut strukturierten Artikel für den DocCheck-Newsletter arbeitet die Rechtsanwältin Dr. Gabriele Pietzko eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.08.2006 (Aktenzeichen: 14 U 45/04) auf. Dort wurde betont, dass bereits die Tatsache, dass ein Patient sich bei einem Arzt in Behandlung befindet, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt: Die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten habe auch Vorrang gegenüber seiner vertraglichen Nebenpflicht zur Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten gegen diesen Patienten. Der Arzt könne nach § 203 Abs. 1 Ziffer 1 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen angeklagt werden.

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