Dienstag, Juni 19, 2007

Besorgnis

Das musste ja mal kommen: Der Beschwerdeführer in einer Rechtssache, in der ich bezüglich der Testierfähigkeit der Erblasserin gutachterlich tätig war/bin, äußert die Besorgnis der Befangenheit, ohne dies weiter zu begründen.

Nun ist ja die Testierfähigkeit sowieso eine heikle Sache, insbesondere wenn man sich posthum dazu zu äußern hat. Glücklicherweise ist es in der Rechtsprechung so, dass die Testierunfähigkeit von dem bewiesen werden muss, der sie behauptet. In dem oben erwähnten Fall jedenfalls ist es so, dass die vorliegenden Unterlagen keinesfalls ausreichend sichere Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit lieferten.

Der Befangenheitsantrag scheint also eher darin begründet zu sein, dass die Aussage des Gutachtens sich nicht mit der Intention des Beschwerdeführers deckt. Dazu passt auch seine ausdrückliche Forderung, von einer Beiladung des Gutachters Abstand zu nehmen.

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