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Donnerstag, März 08, 2007

Ärztliche Aufklärung

In der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts findet sich ein gut lesbarer und klar strukturierter Artikel zum Thema "Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen", der die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung ausführlich darstellt. Unbedingter Lesetipp.

Samstag, März 03, 2007

Umsonst

Am Ende eines forensischen Gutachtens baue ich immer noch die Floskel ein, dass meine Beurteilung nur vorläufig und die abschließende Beurteilung hinsichtlich Schuldausschluss oder -minderung, sowie einer Unterbringung im Maßregelvollzug vom Ergebnis der Hauptverhandlung abhängig ist. Von der letzten Hauptverhandlung, bei der ich als Gutachter beteiligt war, hatte ich mir einiges versprochen, da ich aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Tatablauf in den Ermittlungsakten (der Beschuldigte stellte den Ablauf völlig anders dar als die Anklageschrift) noch einige Fragen an die Zeugen gehabt hätte.
So schnell wie diesmal war ich aber noch nie wieder aus dem Gerichtsgebäude draußen: Der nach Aussetzung des Haftbefehls auf freiem Fuß befindliche türkischstämmige Angeklagte war nicht erschienen, der Sachverständige durfte gerade mal den Tenor seines mündlich zu erstattenden Gutachtens referieren und wurde bereits nach gut 15 Minuten wieder entlassen.

Donnerstag, Februar 22, 2007

Nochmal: Grundsätzliches zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

Und wieder gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung. Tenor (1 StR 605/06):

Eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten kann für sich genommen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB regelmäßig nicht begründen. Maßgebliches Kriterium ist, dass sich die Erkrankung während der Strafhaft in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedrückt hat.

Ein für Gutachter interessanter Kernsatz findet sich unter Randziffer 23:
Anknüpfungspunkt für eine Unterbringung nach § 63 StGB bildet eine andauernde psychische Störung des Betroffenen („Zustand"), die ihren Ausdruck in der Anlasstat gefunden hat. Demgegenüber dient die - auch nachträgliche - Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen nicht-kranken Rechtsbrechern, deren Lebens- und Kriminalgeschichte die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten erwarten lässt („bad or mad", vgl. Kröber, Behavioral Sciences and the Law 18, 679 [2000]; zum Verhältnis der Maßregeln vgl. auch Stree in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 76). Dieser Unterscheidung entspricht die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthaltene Voraussetzung eines „Hanges" als einer anlagebedingten oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 18), der mit dem von § 63 StGB vorausgesetzten krankhaften oder krankheitsgleichen Zustand nicht gleichgesetzt werden kann.

Mittwoch, Januar 10, 2007

Gutachten, aber wozu?

Bin ich der einzige, der sich (insbesondere in Strafrechtssachen) über wenig ausformulierte Gutachtenaufträge ärgert? Ich bin damit bereits einmal auf die Nase gefallen, weil eine Staatsanwaltschaft der Meinung war, mein auf einen Einzeilerauftrag hin in Anlehnung an die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten verfasstes Gutachten sei zu ausführlich gewesen und deshalb die Rechnung empfindlich zusammenkürzte. Nun gehe ich dazu über, nicht nur telefonisch nachzufragen sondern auch um ein Fax mit einem ausreichend ausführlichen Auftrag zu bitten.

In dieser Woche liegt wieder ein Aktenberg auf meinem Schreibtisch, den lediglich eine Ladung zur Hauptverhandlung wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Zweck der Erstattung des Sachverständigengutachtens ziert. Immerhin hat der freundliche Amtsrichter nach dem ersten vergeblichen Anrufversuch in der Geschäftsstelle gleich zurückgerufen und will noch heute einen Auftrag faxen ...

Montag, Dezember 11, 2006

Strafgefangenen-Statistik

Das Statistische Bundesamt meldet:

"Insgesamt 64 512 Personen verbüßten zum 31. März 2006 eine Freiheits- beziehungsweise Jugendstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt oder befanden sich in Sicherungsverwahrung. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erreichte damit die Gesamtzahl der verurteilten Gefangenen einen neuen Höchststand im vereinten Deutschland. Umgerechnet auf jeweils 100 000 Personen der strafmündigen Bevölkerung (ab 14 Jahren) saßen zum 31. März 2006 rund 90 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in den Anstalten ein, ein Jahr zuvor waren es 89, weitere zehn Jahre zuvor 67 Männer und Frauen gewesen. [...]
In den deutschen Strafanstalten befinden sich ganz überwiegend Männer; zum 31. März 2006 waren es 61 200 Männer und 3 300 Frauen (5%). Von den Einsitzenden hatten 50 500 Personen die deutsche Staatsangehörigkeit; der Ausländeranteil lag bei 22%. Rund 40% der Gefängnisinsassen (25 900 Personen) waren unter 30 Jahre, 11% (7 000 Personen) über 50 Jahre alt."
Weitere Infos in der dazugehörigen Pressenotiz.

Sonntag, Dezember 10, 2006

Ein Damm gegen Jugendgewalt

Der Artikel aus der Schweizer Fachzeitschrift SozialAktuell beschreibt ein Modellprojekt der Stadt Zürich, mit dem Jugendgewalt eingedämmt werden soll. Ein weiterer Beitrag der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich mit dem Thema Sozialarbeit im Jugendstrafrecht. Lesenswert.

Freitag, Dezember 08, 2006

Mord durch Playstation

Der Inquirer verweist heute auf einen Artikel des Tagesspiegels, in dem es um den Prozess anlässlich der Ermordung eines Obdachlosen durch einen 19jährigen geht.

Doch in Cottbus steht einer vor Gericht, der den brutalen Mord mit vorhergehenden virtuellen Ringkämpfen auf einer Playstation begründet. Er hatte mit einem Freund auf dessen Playstation Wrestling gespielt, und der war so gemein gewesen, ihn einfach nicht gewinnen zu lassen. Außerdem hatte er reichlich Bier getrunken, dann unterwegs noch eine unangenehme Auseinandersetzung mit einer Polizeistreife, und war eben nicht so gut drauf.
Täter wie Opfer begegneten sich in der Cottbusser Plattenbausiedlung Schmellwitz, und der 19jährige schlug zu. "Ich wollte einfach nur sehen, was ich so drauf habe und wie toll ich jemanden verletzen kann." Nach dem brutalen Mord ging er zur Polizei und wollte mit Alkohol, vor allem aber mit dem Spielen des Wrestling-Spiels "Smack Down vs. Raw 2006" seine Tat entschuldigen.

Der Ulmer Hirnforscher Manfred Spitzer, der als vehementer Videospiel-Gegner gilt, solle nun im Auftrag des Gerichts die Frage klären, ob Computerspiele sich auf die Schuldfähigkeit auswirken können. Auf das Gutachten darf man gespannt sein.

Dienstag, Dezember 05, 2006

Killerspiel-Debatte

Heise macht sich dadurch verdient, dass es eine genaue Chronologie der Diskussion um das Verbot von "Killerspielen" vermittelt. In einem heute veröffentlichten Artikel geht es um eines Gesetzesvorschlag des bayerischen Innenministers zur Verschärfung des Strafgesetzbuchs - unter dem Artikel finden sich die Links auf sämtliche auf heise.de veröffentlichten Artikel zum Thema.

Interessant ist die vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (ich wusste garnicht, dass es sowas gibt) vorgegebene Definition eines Killerspiels:

"Killerspiele sind solche Computerspiele, in denen das realitätsnah simulierte Töten von Menschen in der fiktiven Spielewelt wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung ist und der Erfolg des Spielers im Wesentlichen davon abhängt. Dabei sind auch die graphische Darstellung der Tötungshandlungen und die spielimmanenten Tötungsmotive zu berücksichtigen."

Dienstag, November 28, 2006

Knast-TV

Das RA-Blog weist gestern auf eine Meldung hin, nach der das Gefängnis von Anderson County Tennessee eine fast sechs Jahre lang geübte Praxis, nach der rund um die Uhr Live-TV-Bilder aus der Vollzugsanstalt im Internet veröffentlicht wurden, wegen Sicherheitsbedenken und Belästigung entlassener Gefangener aufgeben wird.

Der Sheriff habe die Idee ursprünglich gut gefunden, damit die Öffentlichkeit sehen könne, was im Gefängnis gemacht werde.

Mittwoch, November 15, 2006

Übelkeit

Schlecht wird einem, wenn man die Zeilen liest, die Spiegel-Online heute zum grausamen Mord an einem 20jährigen Häftling durch drei 17- bis 20jährige Mithäftlinge in der JVA Siegburg veröffentlicht. Der abgedroschene Spruch mit dem Tier im Manne kommt mir in den Sinn; doch damit tut man eindeutig den Tieren Unrecht ... Auf den Prozess, in dem diese Tat verhandelt wird, darf man gespannt sein.

Nachtrag am 16.11.2006: Die Justizministerin hat inzwischen eine Justizpanne eingeräumt - es handele sich um den tragischen Tod eines jungen Menschen, der hätte verhindert werden müssen. Leider sei das nicht gelungen. Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) kündigte Ermittlungen in ihrem Ministerium und gegen Bedienstete der Haftanstalt an: „Wir werden feststellen müssen, wie es dazu kam, dass Bedienstete von den Gefangenen so perfide haben getäuscht werden können, dass sie das nicht entdeckt haben“, sagte die Ministerin.

Nachtrag am 20.11.2006: Peter Mühlbauer fragt heute bei Telepolis unter der provozierenden Überschrift "Outsourcing von Folter": "Ist die Ausübung von Macht durch Mitgefangene nicht ganz unerwünscht?"

Dienstag, Oktober 31, 2006

Behandlungsschweigepflicht

In einem sehr gut strukturierten Artikel für den DocCheck-Newsletter arbeitet die Rechtsanwältin Dr. Gabriele Pietzko eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.08.2006 (Aktenzeichen: 14 U 45/04) auf. Dort wurde betont, dass bereits die Tatsache, dass ein Patient sich bei einem Arzt in Behandlung befindet, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt: Die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten habe auch Vorrang gegenüber seiner vertraglichen Nebenpflicht zur Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten gegen diesen Patienten. Der Arzt könne nach § 203 Abs. 1 Ziffer 1 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen angeklagt werden.

Dienstag, Oktober 24, 2006

Bonnie und Clyde auf türkisch

Der Strafblog wundert sich heute: "Die beiden jungen Männer, deren Bild heute morgen im Zusammenhang mit einer unbegreiflichen Mordserie in der Türkei in den Nachrichten gezeigt wurde, sehen ganz unauffällig aus, jedenfalls nicht wie brutale Killer."
Im nächsten Satz fragt Rainer Pohlen aber gleich, wie denn brutale Killer eigentlich aussehen sollten und stellt fest: "In erster Linie sind es wohl Dinge, die sich im Inneren eines Menschen abspielen, die ihn entgleisen lassen und manchmal zur Bestie machen."

Das gerade macht die Gutachtentätigkeit im Strafrecht so interessant: Herauszufinden wie der Proband dazu kam, zum Täter zu werden.

Donnerstag, Oktober 12, 2006

Nötigung zur Zahnpflege

Im Blog der 4 Strafverteidiger ist heute die Anekdote zu finden, dass Häftlinge einen Zellengenossen, der defizitäre Körperhygiene aufwies, zwangsweise die Zähne putzten, weil die Ausdünstungen des Mannes unerträglich gewesen seien.
Die besonderen Umstände der Tat hätten sich im Strafmaß der Verurteilung wegen Nötigung niedergeschlagen.

Dienstag, September 05, 2006

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht heute eine Pressemitteilung zu einem Beschluss vom 23.08.2006 (2 BvR 226/06), in dem es um die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung geht:

"Gegen den betäubungsmittelabhängigen Beschwerdeführer, der zuletzt eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags verbüßt hatte, ordnete das Landgericht gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Dabei stützte es das Vorliegen neuer Tatsachen darauf, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung schuldeinsichtig und therapiewillig gezeigt, die in ihn gesetzten Erwartungen des Gerichts aber durch sein im Strafvollzug und im Vollzug der Maßregel gezeigtes Verhalten enttäuscht habe. Ergänzend zog das Gericht disziplinarische Vergehen des Beschwerdeführers heran, nämlich ein zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch seines Haftraums, das Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im Maßregelvollzug, der ihn als "aidskranken Knacki" bezeichnet hatte, und das Einschlagen auf eine Grünpflanze. Der Bundesgerichtshof verwarf die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision.
Die gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht."
Zur Begründung steht dazu in der Pressemitteilung:
"In der Gesamtschau der den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegten neuen Tatsachen zeigt sich, dass die Strafgerichte an die Frage einer im Vollzug zu Tage getretenen erheblichen Gefährlichkeit Maßstäbe des Wohlverhaltens anlegen, die sonst bei der Verhängung disziplinarischer Maßnahmen, der Gewährung von Lockerungen und der Strafrestaussetzung zur Bewährung herangezogen werden. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt nicht diesen Maßstäben, sondern setzt bereits auf der Stufe der Feststellung neuer Tatsachen einen empirisch belastbaren Zusammenhang zwischen den im Vollzug erkennbar gewordenen Tatsachen und einer durch sie zu Tage getretenen erheblichen Gefährlichkeit voraus. Es reicht ferner verfassungsrechtlich nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist die Feststellung einer gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit."
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ja sowieso ein umstrittenes Konstrukt - hier legt das Bundesverfassungsgericht in erfreulicher Klarheit fest, auf welcher Basis neuer Tatsachen die Anordnung erfolgen darf.

Mal sehen, was draus wird ...

Freitag, September 01, 2006

Wirklich FAMOS

Eine wirkliche Goldgrube wenn es um das Verständnis strafrechtlicher Zusammenhänge geht ist das Projekt FAMOS von Prof. Dr. Klaus Marxen der Humboldt-Uni Berlin.

FAMOS steht für "Fall des Monats im Strafrecht" und stellt monatlich wichtige Entscheidungen auf maximal sechs Seiten nach einem festen Schema vor: Zunächst wird der Sachverhalt geschildert, dann Probleme und bisheriger Meinungsstand referiert. Schließlich werden die Kernaussagen der Entscheidung dargelegt, dann die Bedeutung für Ausbildung und Praxis bewertet und schließlich die Entscheidung einer kritischen Würdigung unterzogen.

Hieran ist schon zu erkennen, dass diese Seite die Jura-Studierenden als Zielgruppe hat. Dennoch habe auch ich bereits oft (auch unter Zuhilfenahme des Archivs - FAMOS gibt es bereits seit April 2000) Informationen für die gutachterliche Tätigkeit aus dieser Seite gezogen. Und anregende und verständliche Lektüre sind die Artikel allemal.

Positiv: Man kann FAMOS als Newsletter abonnieren und bekommt den Artikel dann als PDF-File ins Postfach gelegt. Aktuell geht es um einen Falschfahrer und um die Frage nach den Mordmerkmalen angesichts eines Unfalls mit drei Toten.

Mittwoch, August 23, 2006

Schuldfähigkeit

Das BGH hat im Urteil 3 StR 52/06 noch einmal kurz und knapp (unter Verweis auf einen Artikel vom Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß in der NStZ 2005:57-62) aufgeführt, nach welchem Verfahren über Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entschieden werden soll:

"Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57).
Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.
Bei diesem Entscheidungsprozess wird der Richter häufig – soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt, sogar stets (vgl. § 246 a StPO) – auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten.
Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit um Rechtsfragen."